Vereinssatzung

Kinderhilfe Hermanus e.V.

Verein Kinderhilfe Hermanus e. V.

Vereinsregister Nr.: 6 VR 905 AG Lemgo
Vorsitzende: Inge Walla, Hubert Walla

Die Satzung wurde am 18. Oktober 2020 (Neue Fassung) verabschiedet.

§ 1 Name und Sitz

a) Der Verein führt den Namen „Kinderhilfe Hermanus“. Nach der Eintragung ins

b) Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.

c) Hauptsitz des Vereins ist Lemgo. Er ist im Vereinsregister einzutragen.


§ 2 Zweck

a) Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Erziehung und der Völkerverständigung durch andere steuerbegünstigte Körperschaften.

Die Förderung der Vorschulbildung, der begleitenden Schulerziehung und der damit erforderlichen Maßnahmen, sowie die Zurverfügungstellung von notwendigen Räumen (gemietet oder gekauft), Werkzeugen und Hilfsmitteln, stehen dabei im Vordergrund.

b) Der Verein stellt sich weiterhin folgenden Aufgaben:

  • Initiierung, Förderung und Koordinierung von Hilfsmaßnahmen für die Kinder in Townships von Südafrika, insbesondere im Umkreis vom Township von Hermanus
  • d.h. Unterstützung durch zweckgebundenen Hilfsmittel in Form von kreativem Spielwaren.
  • entsprechender Bekleidung (hier insbesondere für Babys Windeln und dergleichen)
  • Verbandsmaterialien und Arzneimittel
  • Geldzuwendungen für den Bau und Ausbau von Kinderhorten
  • Schulungen und Unterweisungen von Aufsichtspersonen

c) der Verein verwirklicht seine Ziele durch:

  • Hilfsprogramme
  • Projekte
  • Veranstaltungen


§ 3 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Bezahlung zweckfremder Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütung begünstigen.

c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

b) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes und mit Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.

c) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

d) Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied gegen Ansehen oder Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Fördermitgliedschaft

a) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will.

b) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.

c) Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 6 Finanzen

a) Der Verein erhält seine finanziellen Mittel durch:

  • Mitglieder- und Förderbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt
  • Spenden
  • Zuwendungen und Zuschüsse von dritter Seite und der öffentlichen Hand
  • sonstige Einnahmen, Erlöse u.Ä.

b) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich an alle ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der zur Behandlung gestellten Punkte verlangt wird.

b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

c) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes,
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin
  • Festlegung der Beitragshöhe
  • Beschlüsse über Aufnahmen und Ausschlüsse
  • Bildung von Ausschüssen und Projektgruppen
  • Beschlussfassung zur Arbeit des Vereins
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

d) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.


§ 9 Vorstand

a) Der Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • einem/einer Stellvertreter/-in
  • dem/der Schriftführer/-in
  • dem/der Kassierer/-in

b) Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.

c) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB, dem/der Schriftführer/-in, dem/der Kassierer/-in und maximal fünf Beisitzern/-innen.

d) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre und dauert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

e) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen sind. Notfalls sind Beschlüsse durch schriftliche oder fernmündliche Absprachen zulässig.


§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereines

a) Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

b) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Erziehung oder der Völkerverständigung.

Satzungsänderungen:

Änderung 01: am 12. März 2010 9c+10b (RA Dietrich)
Änderung 02: am 21. März 2013 10 b (RA + Notar Koschack)
Änderung 03: am 08. April 2016 + 9 c (RA + Notar Wigger)
Änderung 04: am 18. Oktober 2020 §2a,b,c + §3b + §10b (Notar Dr. Matthias Meyer)
Änderung 05: am 27. Dezember 2022 §10b (Notar Dr. Matthias Meyer)